Jeder Betrieb, zu dem eine genehmigungspflichtige Anlage gehört, muss diese alle fünf Jahre prüfen. Diese Prüfung dient zur Feststellung, ob die Anlage noch so dasteht, wie sie genehmigt wurde, sowie ob alle Bescheidpunkte erfüllt sind und Prüffristen eingehalten wurden.
Werden diese gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen nicht durchgeführt, kann es nach Unfällen zu versicherungsrechtlichen Problemen kommen, wenn nachgewiesen werden kann, dass bei der Betriebsprüfung die unfallverursachenden Mängel aufgefallen wären. Ebenso ist es möglich, dass die Behörde einen Nachweis zur Betriebsprüfung verlangt oder direkt vor Ort selbst eine Kontrolle durchführt.
Der Inhaber der Betriebsanlage darf nur dann die Prüfung selbst vornehmen, wenn er geeignet und fachkundig ist. Das bedeutet, er muss die für die Prüfung erforderliche Ausbildung, fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen. Außerdem muss die gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten gewährleistet sein. Es empfiehlt sich demnach fachkundige Experten heranzuziehen, die prüfungsberechtigt sind.
Wie läuft solch eine Prüfung mit H.KÖGL ab?
Die Sicherheitsexperten von H.KÖGL Sicherheitsmanagement kommen in den Betrieb und lassen sich im ersten Schritt zeigen, was alles zum Betrieb gehört. Danach ziehen sie die Genehmigungsbescheide heran und überprüfen, ob alles, was ihnen gezeigt wurde, auch von der Behörde genehmigt wurde. Darunter fallen beispielsweise bauliche Änderungen und Veränderungen am Maschinenpark. Auch mögliche Auflagepunkte und deren Einhaltung werden geprüft (z.B. ob Fluchtwege gekennzeichnet oder eine bestimmte Anzahl an Feuerlöschern vorhanden sind). Bei kleinen Betrieben ist diese Prüfung in der Regel innerhalb eines Tages erledigt, bei großen Betrieben kann es ein wenig länger dauern.
Am Ende der Prüfung werden eine Prüfbescheinigung sowie ein Abschlussbericht erstellt und dem Auftraggeber übermittelt. Im Zuge der Betriebsprüfung festgestellte Mängel werden im Abschlussbericht genauestens dokumentiert. Beides, also Prüfbescheinigung und Bericht, muss im Fall von festgestellten Mängeln vom Betriebsinhaber an die zuständige Behörde weitergeleitet werden. Bei Nichtvorhandensein von Mängeln ist die Prüfbescheinigung vom Anlageninhaber bis zum Vorliegen der nächsten Prüfbescheinigung in der Anlage zur jederzeitigen Einsicht der Behörde aufzubewahren.
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